StaRUG – „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“
Es gibt zwei Möglichkeiten mit dem StaRUG umzugehen.
Man kann das StaRUG ignorieren und in die persönliche Haftungsfalle laufen.
Man kann mit dem StaRUG aber auch offensiv umgehen und Strukturen schaffen, die eine persönliche Haftung minimieren.
Das StaRUG legt für die nachfolgenden Personen von juristischen Personen (Unternehmen) Aufgaben fest, durch welche diese Personen in die persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen kommen können.
Wir können Ihnen einen Weg und Lösungen zeigen, diese persönliche Haftung zu minimieren.
Wen betrifft das StaRUG bei den beratenden Berufen – siehe hierzu StaRUG § 102:
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Wirtschaftsprüfer
- vereidigte Buchprüfer
- Rechtsanwälte
Wen betrifft das StaRUG in den Unternehmen – siehe hierzu StaRUG § 1:
- Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter – z.B. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder)
- Mitglieder der zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organe (Überwachungsorganen – z.B. Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder)